Satzung des Vereins Freunde und Förderer des Edith-Stein-Gymnasiums e.V.
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: „Freunde und Förderer des Edith-Stein-Gymnasiums e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist München
3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Kalenderjahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen durch die Unterstützung des Gymnasiums in ideeller und materieller Hinsicht durch
- Ergänzung und Verbesserung der Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln,
- finanzielle und aktive Beteiligung an Veranstaltungen der Schule wie Konzerten, Theaterausführungen, Vorträgen, Ausstellungen und Aktionstagen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein
1. ehemalige Schülerinnen
2. aktive und ehemalige Lehrkräfte und Mitarbeiter der Schule
3. Eltern der Schülerinnen
4. Freunde der Schule und
5. juristische Personen, die den Verein unterstützen wollen.
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und die Zustimmung des Vorstandes erworben. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Sie muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. Ist ein Mitglied länger als drei Jahre mit seinem Beitrag im Rückstand, gilt es als ausgeschlossen.
§5 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie sollte möglichst zum Schuljahresbeginn, spätestens Ende Oktober abgehalten werden. Die Einladung erfolgt schriftlich und enthält die vom Vorstand erstellte Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiters und Schriftführer unterschrieben und in der Schule verwahrt wird.
Die vornehmlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) die Beschlussfassung über die Beteiligung an Aktivitäten der Schule und die Verwendung der Vereinsmittel,
b) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und
c) Entlastung des Vorstandes.
2. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Er wird für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die beiden Vorsitzenden vertreten gemeinsam gem. § 26 BGB die Interessen des Vereins im Außenverhältnis. Besonderer Vertreter gem. § 30 BGB für die Verfügungsberechtigung über die finanziellen Mittel des Vereins ist der Schatzmeister gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden.
Verfügung über das mitverwaltete Bankkonto des Elternbeirates bedarf der zusätzlichen Zustimmung des Elternbeiratsvorsitzenden oder des Verwalters der Elternspende.
Bei grobem Vergehen gegen die Interessen des Vereins oder absoluter Untätigkeit wird die Bestellung des Vorstandes von der Mitgliederversammlung widerrufen.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§6 Mitgliedsbeiträge, Spenden
Die Mittel für die Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch
1. Beiträge der Mitglieder
2. Spenden.
Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung jährlich fest.
§7 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Edith-Stein-Gymnasium, wo es unmittelbar und ausschließlich gemäß dem Zwecke des aufgelösten Vereins verwendet werden muss.
Satzung erstellt am 21.10.1991, neu gefasst am 7.10.2003